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Forschungssemester

Gesetzliche Grundlage ist das NHG, § 24 Abs. 3:

Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag nach Anhörung der Fakultät und der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in angemessenen Abständen für die Dauer von in der Regel einem Semester oder Trimester ganz oder teilweise für Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für Entwicklungsaufgaben in der Lehre von anderen Dienstaufgaben freistellen. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.

Nähere Bestimmungen des Präsidiums

Ein Forschungssemester kann gewährt werden, wenn

  • während der Freistellung eine größere wissenschaftliche Arbeit abgeschlossen oder ein konkretes Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll.
  • der Umfang des Vorhabens und die mit ihm verbundenen Belastungen seine Durchführung im Rahmen der normalen Dienstaufgaben nicht zulassen und daher für die Dauer des beantragten Freistellungszeitraums die Freistellung der Professorin oder des Professors verlangen.
  • eine mindestens achtsemestrige ununterbrochene Lehrtätigkeit vorangegangen ist.
  • die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre gewährleistet ist und die Kosten gedeckt sind und
  • eine positive Stellungnahme der vom Präsidium eingesetzten Gutachtergruppe vorliegt.

Folgende Unterlagen sind beim Dekan der Fakultät einzureichen:

  • Formloses Antragsschreiben an den Dekan
  • Das Arbeitsprogramm während des Forschungssemesters auf ca. 1 Seite; bei Aufenthalt an anderen Hochschulen, Institutionen oder Firmen Einladungsschreiben bzw. Vereinbarung beifügen
  • Angaben zur Vertretung in der Lehre und zur Sicherstellung der Prüfungen, bestätigt durch den Vorstand des Instituts
  • eine Liste von bis zu fünf der wichtigsten Publikationen der letzten fünf Jahre
  • eine Liste der in den letzten fünf Jahren abgeschlossenen Promotions- und Habilitationsverfahren, in denen eine Mitwirkung als Erstgutachter erfolgte
  • eine Übersicht über genehmigte Drittmittelvorhaben in den letzten fünf Jahren

Der Weg des Antrags

  1. Anschreiben an den Dekan mit den dazugehörigen Unterlagen
  2. Prüfung durch das Forschungsreferat auf Vollständigkeit
  3. Prüfung durch die Forschungsdekanin/den Forschungsdekan sowie die Studiendekanin/den Studiendekan
  4. Stellungnahme der Studienkommission
  5. Persönliche Vorstellung des Antrags im Fakultätsrat und Beschluss durch den Fakultätsrat auf Weitergabe bzw. Ablehnung
  6. Weiterleitung an das Präsidium bzw. deren bestellte Vertreter und dortige Begutachtung

Bitte beachten Sie, dass

  • der Antrag mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Beurlaubung dem Präsidium vorliegen muss. Dementsprechend früh muss er vorher an die Fakultät gestellt werden.
  • Sie im Antrag erwähnen müssen, ob eine ganze oder teilweise Freistellung erfolgen soll.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an DR2.

Das entsprechende Rundschreiben finden Sie im Internet.

Merkblatt zum Freistellungsantrag

Merkblatt_Forschungssemester.pdf

94 K

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Letzte Änderung: 03.12.2008